Richtlinien der Jobvermittlung des Studentenwerkes Leipzig

Richtlinie zur Nutzung der Jobvermittlung des Studentenwerkes Leipzig

Präambel

Das Studentenwerk Leipzig bietet seit 1992 eine Jobvermittlung für Studierende. Das Arbeiten neben dem Studium ist für Studierende eine wichtige Quelle der Studienfinanzierung. Aus diesem Grund unterstützt das Studentenwerk Leipzig Studierende mit einer Jobvermittlung im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages der sozialen und wirtschaftlichen Betreuung und Förderung von Studierenden in Leipzig.

1. Allgemeines                                 

1.1 Die Jobvermittlung ist eine Einrichtung des Studentenwerks Leipzig – Anstalt des öffentlichen Rechts – im Folgenden „Studentenwerk“ genannt.

1.2 Die Tätigkeit der Jobvermittlung des Studentenwerkes beschränkt sich auf die Vermittlung von Arbeitsangeboten an Studierende, seiner ihm durch Gesetz oder Vereinbarung zugeordneten Hochschulen.

1.3 Die Vermittlung erfolgt mittels eines Online-Tools – im Folgenden „Jobtool“ genannt. Für die Nutzung der Jobvermittlung ist eine Registrierung im Jobtool erforderlich.

1.4 Die Vermittlung ist für Studierende und Arbeitgeber:innen entgeltfrei. Mit der Nutzung der Jobvermittlung geht weder für die Studierenden noch für die Arbeitgeber:innen ein Anspruch auf eine erfolgreiche Vermittlung einher.

1.5 Das Studentenwerk hat lediglich eine Vermittlungsfunktion. Arbeitsverträge werden ausschließlich zwischen den vermittelten Studierenden als Arbeitnehmer:innen und den Arbeitgeber:innen geschlossen. Diese beiden Parteien sind im Weiteren für deren gegenseitige Pflichterfüllung verantwortlich.

1.6. Über die Jobvermittlung erfolgt keine Vermittlung von Praktika sowie gewerblichen selbstständigen/freiberuflichen Tätigkeiten. Die einzige Ausnahme stellen Honorartätigkeiten im Nachhilfebereich dar. Auch hier erfüllt das Studentenwerk nur eine Vermittlungsfunktion. Für die Vertragsbedingungen und die daraus entstehenden Verpflichtungen sind die Parteien selbst verantwortlich.

1.7 Das Studentenwerk haftet nicht für etwaige Pflichtverletzungen von Arbeitnehmer:innen oder Arbeitgeber:innen.

 

2. Voraussetzungen der Nutzung der Jobvermittlung

2.1 Für Student:Innnen

2.1.1 Grundsätzlich kann jede:r immatrikulierte, beitragspflichtige Studierende einer dem Studentenwerk zugeordneten Hochschulen die Jobvermittlung nutzen.  

2.1.2 Als Nachweis gilt die gültige Immatrikulationsbescheinigung, welche für jedes Semester über das Jobtool einzureichen ist. Für das Wintersemester ist der Nachweis bis spätestens zum 30.09. und für das Sommersemester bis spätestens zum 31.03. eines jeden Jahres zu erbringen. Ohne diesen Nachweis kann keine Vermittlung erfolgen.

2.1.3 Jede:r Studierende, der:die Jobvermittlung nutzen möchte, muss sich für die erstmalige Freischaltung seines:ihres Profils  in der Jobvermittlung des Studentenwerkes persönlich vorstellen. Dabei erfolgt die Identifizierung und anschließende Aktivierung des Profils (siehe Punkt 2.1.4). Für internationale Studierende gilt die Freischaltung für die Dauer des aktuell gültigen Aufenthaltsdokumentes. Nach dem Ablauf der Gültigkeit kann die Freischaltung mit einem neuen Aufenthaltsdokument verlängert werden.

2.1.4 Die Freischaltung des Profils bei erstmaliger Registrierung kann nur unter Vorlage der nachfolgenden vollständigen Unterlagen vor Ort erfolgen:

  • Aktueller Studierendenausweis
  • Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung (wenn noch nicht im Jobtool hochgeladen)
  • Gültiges Ausweisdokument - Personalausweis oder Reisepass (amtlicher Lichtbildausweis)

Studierende aus Nicht-EU-Staaten benötigen außerdem:

  • den Aufenthaltstitel
  • die Arbeitserlaubnis

2.1.5 Bei allen Veränderungen der persönlichen Angaben zum Nutzerprofil (z.B. Adresse, Kontaktdaten) sind diese unverzüglich im Jobportal zu korrigieren.

2.1.6 Die Nutzung der Jobvermittlung ist auf 16 Semester begrenzt. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das Studentenwerk eine Verlängerung der Nutzung gestatten z.B. Zweitstudium oder kurzfristig zu erwartendem Studienabschluss. Ein entsprechender Nachweis kann vom Studentenwerk eingefordert werden.

2.1.7 Die Exmatrikulation ist der Jobvermittlung des Studentenwerkes unverzüglich anzuzeigen.  Dies hat zur Folge, dass der:die Studierende die Dienstleistung der Jobvermittlung nicht mehr in Anspruch nehmen darf. Das Profil wird daraufhin vom Studentenwerk gelöscht.

2.2. Für Arbeitgeber:innen

2.2.1 Grundsätzlich kann jede Privatperson, jede Organisation und jedes Unternehmen das Jobtool der Jobvermittlung zur Personalakquise nutzen und als Arbeitgeber:in auftreten.

2.2.2 Die Registrierung erfolgt über das Jobtool. Zur Freischaltung wird ein Link an die angegebene E-Mailadresse versendet zur Passwortvergabe. Nach der Erstanmeldung mit dem selbst vergebenen Passwort, sind alle Angaben unter „Mein Profil“ auszufüllen.

2.2.3 Das Studentenwerk ist nicht berechtigt, die Arbeitgeber:innen zur Zahlung  bestimmter Vergütungssätze zu verpflichten. Die Arbeitgeber:innen werden darauf hingewiesen, dass vermittelte Studierende den anderen Arbeitnehmer:innen im Betrieb gleichzustellen und gesetzliche Bestimmungen bindend sind (z.B. Mindestlohngesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Teilzeitbefristungsgesetz). Das Studentenwerk gibt im Rahmen des Vermittlungsprozesses Empfehlungen z.B. zur Gestaltung der Arbeitszeit für eine Vereinbarkeit mit dem Studium oder zur branchenüblichen Bezahlung.

2.2.4 Bei allen Veränderungen der Angaben zum Firmenprofil (z.B. Adresse, geänderte Ansprechperson oder Kontaktdaten) sind diese unverzüglich im Jobportal zu korrigieren.

3. Vermittlung von Studierendenjobs

3.1 Für Student:Innen

3.1.1 Bei ernsthaftem Interesse an einem Jobangebot ist durch den:die Studierende eine „Vormerkung auf ein Jobangebot“ vorzunehmen, damit wird der Vermittlungsprozess gestartet. Die Studierenden können sich gleichzeitig auf maximal drei Studierendenjobs vormerken lassen. Erst nach der Vermittlung oder der Rücknahme einer Vormerkung kann man sich auf neue Jobangebote vormerken.

3.1.2 Das Studentenwerk prüft jede Vormerkung, bevor es zu einer Vermittlung kommt. Bei offensichtlichem Fehlen von geforderten Anforderungen aus dem Jobangebot kann die Vermittlung des:der Studierenden durch das Studentenwerk verweigert werden z.B. aufgrund fehlender Sprachkenntnisse.

3.1.3 Nach einer Vermittlung durch das Studentenwerk sind die Kontaktdaten der:des Arbeitber:in. im Jobportal unter „Vermittelte Jobangebote“ einsehbar.  Der:die Studierende wird darüber per E-Mail an die im Jobportal hinterlegte Adresse informiert. Die Vermittlung kann jederzeit unter „Vermittlung aufheben“ aufgehoben werden.

3.1.4 Studierende müssen nach der Vermittlung unverzüglich (d.h. binnen max. 2 Werktagen) Kontakt mit dem:der Arbeitgeber:in aufnehmen bzw. je nach Angaben des:der Arbeitgerber:in eine Bewerbung versenden.

3.1.5 Der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses erfolgt eigenständig zwischen den Studierenden und den Arbeitgeber:innen.

3.1.6 Wenn Studierende nach dem Abschluss eines Arbeitsverhältnisses (dazu zählt auch eine telefonische Vereinbarung) kurzfristig aufgrund besonderer Umstände nicht zur Arbeit erscheinen können, ist unverzüglich der:die Arbeitgeber:in zu kontaktieren. Entfällt die rechtzeitige Meldung über das Nichterscheinen, so kann der:die Studierende zukünftig von der Vermittlung ausgeschlossen werden. Der:die Arbeitgeber:in kann zudem rechtliche Schritte einleiten.

3.1.7 Die Studierenden werden darauf hingewiesen, dass sie arbeitsrechtlich verpflichtet sind, eine übernommene Tätigkeit nach bestem Können und Wissen auszuführen und den Anordnungen der Vorgesetzten Folge zu leisten. Unstimmigkeiten, welche die betrieblichen Arbeitsabläufe oder das Betriebsklima im Unternehmen stören, hat der:die Arbeitgeber:in direkt mit den Studierenden zu klären.

3.1.8 Studierende können im Jobtool unter „Vermittelte Jobangebote“ eine Bewertung abgeben. Die Bewertung ist nur für das Studentenwerk einsehbar.

3.2 Für Arbeitgeber:innen

3.2.1 Nach der Registrierung können Jobangebote im Jobportal eingestellt werden. Die Jobangebote müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Arbeitsaufgabe, -ort und -zeit sowie Anforderungen an die potenziellen Arbeitnehmer:innen, Anzahl der benötigten Arbeitskräfte und das Arbeitsentgelt pro Stunde. Firmennamen dürfen aufgrund des Werbeverbotes des Studentenwerkes nicht genannt werden; eine anonyme Kurzvorstellung des Unternehmens ist jedoch möglich.  

3.2.2 Nach der Vermittlung der Studierenden durch das Studentenwerk können auch die Arbeitgeber:innen die Kontaktdaten der Studierenden im Jobportal unter dem jeweiligen Jobangebot einsehen. Die Kontaktaufnahme obliegt den Studierenden, siehe Punkt 3.1.4.  

3.2.3 Der:Die Arbeitgeber:in ist verpflichtet, das Studentenwerk umgehend über den Stand der Vermittlung zu informieren. Dazu ist im Jobtool unter dem jeweiligen Jobangebot bei „Vermittelte Student:innen“ die Auswahlfunktion zu nutzen: Kontakt aufgenommen/wurde abgelehnt/wurde eingestellt/keine Kontaktaufnahme. Bei Bedarf werden ggf. weitere Studierende vermittelt, hierüber ist das Studentenwerk aktiv zu informieren.

3.2.4 Die Vermittlung unter Berücksichtigung der Eignung und der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des:der Studierenden wird angestrebt. Das Studentenwerk übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Studierenden für die vermittelten Jobangebote geeignet und qualifiziert sind.

 

4. Arbeitsrechtliches/Steuern/Versicherungen

4.1 Laut 1.5 sind Arbeitsverträge zwischen den Studierenden und den Arbeitgeber:innen zu schließen. Dies gilt auch für Privatpersonen, diese müssen die Studierenden z.B. über die Minijobzentrale anmelden.

4.2 Studierende und Arbeitgeber:innen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen steuer- und sozialabgabenpflichtig. Unfallmeldung haben ausschließlich über den:die Arbeitgeber:in an die zuständige Berufsgenossenschaft zu erfolgen.

 

5. Ausschluss von der Nutzung der Jobvermittlung

5.1 Für Student:innen

5.1.1 Das Studentenwerk ist berechtigt, Studierende von der Vermittlung auszuschließen, wenn

§ sie gegen diese Richtlinie verstoßen

§ sie Kontaktdaten der Arbeitgeber:innen selbstständig weitergeben

§ sie in erheblichem Maße gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen haben und sich der:die Arbeitgeber:in darüber berechtigt und nachweislich beim Studentenwerk beschwert hat

§ nach der Vermittlung wiederholt kein Kontakt zum:zur Arbeitgber:in aufgenommen wurde bzw. die erbetene Bewerbung wiederholt nicht erfolgt ist

§ die vermittelte Arbeit nicht ausgeführt bzw. das Jobangebot nicht unverzüglich an das Studentenwerk zurückgegeben wurde, um eine rechtzeitige Neuvermittlung zu ermöglichen

5.2 Für Arbeitgeber:innen

5.2.1 Das Studentenwerk ist berechtigt, Arbeitgeber:innen von der Vermittlung auszuschließen, wenn

  • sie gegen diese Richtlinie verstoßen
  • den Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen
  • dessen Geschäftstätigkeit mit den Aufgaben des Studentenwerkes unvereinbar ist
  • die tatsächlich geschlossenen Arbeitsverhältnisse mit den Studierenden nicht denen im Jobangebot veröffentlichten Bedingungen entsprechen

5.2.2 Das Studentenwerk kann Jobangebote bzw. Tätigkeiten ablehnen, die

  • gegen diese Richtlinie verstoßen
  • nicht mit dem studentischen Alltag vereinbar erscheinen
  • gegen geltendes Recht verstoßen oder im Hinblick auf die Fürsorge des Studentenwerkes gegenüber den Studierenden sittlich und/oder moralisch nicht vertretbar erscheinen (z.B. Tätigkeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren erotischem Bezug)
  • die aufgrund ihrer Art keinen Ermittlungserfolg versprechen oder wiederholt ohne Erfolg geschaltet worden
  • die den demokratischen und menschenrechtlichen Grundsätzen widersprechen

 

6. Schlussbestimmung

Diese Richtlinie tritt am 23.10.2023 in Kraft und ersetzt die Richtlinien der Jobvermittlung vom 23.10.2018.

                                                                                                               Leipzig, 23.10.2023